Erfahren Sie hier, warum die Landeplatzlärmschutzverordnung (LärmschutzVO) für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg eine Rolle spielt.
Dennoch ist die Lärmschutzverordnung wichtig!
Wenn man über Fluglärmschutz spricht, muss man erst einmal wissen, vor welcher Art von Flugverkehr sollen die Anwohner geschützt werden? Der Gesetzgeber hat dazu eine Aufteilung zwischen Verkehrsflughäfen und Landeplätzen vorgenommen. An Verkehrsflughäfen gelten völlig andere Schutzmechanismen als an Landeplätzen.
Die Überlegung ist, Linien- und Charterverkehr finden an Verkehrsflughäfen statt, während Individual- und Freizeitverkehr an Landeplätzen zu Hause ist, letztgenannter firmiert unter „Allgemeiner Luftfahrt“.
Doch diese Aufteilung ist etwas willkürlich und oft unglücklich, immer dann, wenn die Verkehre sich vermischen, vor allem an kleineren Verkehrsflughäfen.
So auch am Braunschweiger Flughafen.
Von der rechtlichen Einstufung – aus historischen Gegebenheiten – ist er ein Verkehrsflughafen, von der fliegerischen Praxis eher ein Landeplatz.
Das macht die Sache schwierig.
Wegen der Einstufung von Braunschweig als Verkehrsflughafen kommt die LärmschutzVO nicht zur Anwendung, aber vom Verkehr her, insbesondere an Wochenenden, würde sie der Bevölkerung einen notwendigen (aber leider noch keinen hinreichenden) Schutz gewähren.
Einige
Schutzziele der Verordnung konnten wir in den 1990er Jahren bei der Genehmigungs-und Aufsichtsbehörde deshalb auch durchsetzen,
doch es blieb Stückwerk, zumal die Verordnung aus dem Jahr 1976 im Jahr 1999 verschärft wurde (ohne dass die Regelungen für Braunschweig übernommen wurden). Darüber hinaus weist sie bis heute schwere Geburtsfehler auf und ist daher
dringend reformbedürftig.
Die Verordnung regelt Betriebsbeschrän-kungen bei Platzrundenflügen (Wochenende, Mittagszeiten), die als sehr belästigend wahrgenommen werden. Allerdings gilt sie erst bei Landeplätzen, die mehr als 15.000 Flugbewegungen jährlich ausweisen.
Dabei geht man davon aus (aus unserer Sicht fälschlicherweise), dass erst bei vielen Starts und Landungen die Belästigungen zu groß werden. Es hat sich aber gezeigt, dass schon wenige Überflüge in besonders schutzwürdigen Zeiten allgemein anerkannte Schutzziele überschreiten (vgl. unser TÜV Gutachten).
Der zweite, genauso wichtige Mangel ist, dass von den Betriebsbeschränkungen Flugzeuge ausgenommen sind, die den Bedingungen des „erhöhten Schallschutzes“ entsprechen:
Das heißt, diese Flugzeuge unterliegen keinerlei Beschränkungen.
Aber damit nicht genug. Die Verordnung greift nur bei Flügen, bei denen Start und Landung weniger als 60 Minuten auseinanderliegen, Flüge von A nach B unterliegen keinerlei Beschränkungen, unabhängig davon, wie laut die Flugzeuge sind.
Unsere Minimalforderungen sind,
Im Folgenden sind die Schutzmaßnahmen am Braunschweiger Flughafen den Regelungen in der gültigen LärmschutzV gegenübergestellt
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