Betriebsbeschränkungen

Betriebsbeschränkungen am Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

Betriebs-

beschränkungen am Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

Gegenüberstellung: Schutzmaßnahmen am Flughafen BWE - geltende Regelungen LärmschutzVO

Gegenüberstellung: Schutzmaßnahmen am Flughafen BWE - geltende Regelungen LärmschutzVO

Möchten Sie mehr darüber lesen, warum die Landeplatzlärmschutzverordnung (LärmschutzVO) für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg nicht greift? Wir haben darüber hier, unter Lärm- und Umweltaspekten, weitere Informationen für Sie!

Betriebseinschränkungen in Braunschweig

"Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm wird der nichtgewerbliche zivile Flugbetrieb mit Flugzeugen bis zu 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse und Motorseglern wie folgt zeitlich eingeschränkt:

Samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Ortszeit sind

1) Platzrundenflüge

 2) Flüge mit Start- und Landeort Braunschweig und einer Flugzeit von weniger als 30 Minuten sowie

 3) Flugzeugschleppstarts, mit Ausnahme von Starts zu Überführungs- und Hochleistungsflügen, insbesondere zu Wettbewerbsflügen, Rekordflügen und - Versuchen sowie zu Flügen zur Erlangung eines Leistungsabzeichens,

 

unzulässig.

Diese Betriebsbeschränkung gilt nicht für Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen. Luftfahrzeuge entsprechen erhöhten Schallschutzanforderungen im Sinne dieser Betriebsbeschränkung,wenn für sie gemäß § 9 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) ein Lärmzeugnis ausgestellt wurde und durch dieses nachgewiesen wird, dass die in den jeweils für dieses Luftfahrzeug gültigen Lärmschutzforderungen festgelegten Grenzwerte um mindestens 4 dB(A) unterschritten werden."

Freiwillige Vereinbarungen

1. Die in Braunschweig ansässigen Segelflugvereine werden an Sonn- und Feiertagen ab 13.00 Uhr Ortszeit keine Flugzeugschleppstarts mehr

durchführen.

 

2. Die Vereine der Fallschirmspringer werden die Zahl der Absetzflüge für Sprungschüler aus niedriger Höhe an Sonn- und Feiertagen ab 15.00 Uhr Ortszeit grundsätzlich auf 3 beschränken. Die Steigflüge für normale Absetzvorhaben sollen weiterhin an wechselnden Orten außerhalb des Platzbereiches Braunschweig durchgeführt werden.

 

3. Die Motorflugschule will, soweit der Schulbetrieb und die Wetterlage dies zulassen, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 Uhr und

15.00 Uhr keine Platzrundenflüge mehr durchführen.

LandeplatzlärmschutzVO von 1999

Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm wird ...

 bis zu 9 000 kg höchstzulässiger Startmasse 

… wie folgt zeitlich eingeschränkt:

Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm wird ...

 bis zu 9 000 kg höchstzulässiger Startmasse 

… wie folgt zeitlich eingeschränkt:

montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang, samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.

montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang, samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.

Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das Luftfahrzeug nicht vor Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurückkehrt

Starts und Landungen von Flügen sind während der Ruhezeiten nachzulässig, wenn für das propellergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis erteilt ist.  

Die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 gelten nicht für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.

Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler mit einem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 7 dB(A) unterschreiten.

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